Satzung des Hildesheimer Tennis-Vereins von 1892 e. V.

§ 1
Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaften des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Hildesheimer Tennis-Verein von 1892 e. V. Er hat seinen Sitz in Hildesheim und ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim unter VR 1003.
(2) Der HTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege und Förderung des Tennissports.
2DerVerein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist Mitglied in den für den Tennissport zuständigen Fachverbänden (Niedersächsischer Tennisverband e. V. sowie Deutscher Tennis Bund e.V.), dem Landessportbund Niedersachsen e.V. und dem Kreissportbund Hildesheim e.V.
(4) Die Satzungen und Verordnungen dieser Verbände in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls verbindlich.
(5)1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7)1Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2Bei Bedarf kann ein Vorstandsmitglied im Rahmen der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) tätig werden.
3Die Entscheidung über eine Vergütung der Vorstands- oder Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vorstand.
4Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2
Vereinsfarben

Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
        1. ordentliche Mitglieder,
        2. fördernde Mitglieder,
        3. jugendliche Mitglieder,
        4. Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr überschritten haben. Sie haben Sitz und Stimme in den Versammlungen.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins, ohne den Tennissport aktiv auszuüben. Sie haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, bei den Versammlungen aber nur beratende Stimme.
3. Jugendliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die am 31.12 des Vorjahres noch nicht 18 Jahre alt waren. Sie haben zu den Versammlungen Zutritt, jedoch kein Stimmrecht, mit Ausnahme bei der Wahl des Jugendwartes. Für die Wahl des Jugendwartes sind Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von wenigstens 4/5 der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 5
Aufnahme

(1) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Dem Aufnahmegesuch eines Jugendlichen ist eine Erklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters beizufügen, wonach diese mit dem Eintritt des Jugendlichen in den HTV einverstanden sind und sich gleichzeitig verpflichten, für alle geldlichen Verpflichtungen des Jugendlichen gegenüber dem Verein (Beiträge usw.) aufzukommen.
(3)1Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
3Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.
(4)1Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
2Auf Antrag des Bewerbers entscheidet der Vorstand über eine Ausnahme.
§ 6
Beiträge

(1)1Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und von Umlagen wird durch die Hauptversammlung beschlossen.
2Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum in voller Höhe zu zahlen ist.
3Er ist bis zum 15. April oder bei Eintritt des Jahres am Tage der Aufnahme fällig.
4Auf Antrag kann der Kassenwart genehmigen, den Beitrag in zwei gleichen Raten bis zum 15. April und 1. Juli zu zahlen.
(2) Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme fällig.
(3)1Die Erhebung von Umlagen kann beschlossen werden zur Bestreitung und Unterhaltung von originären Vereinsaufgaben, zur außergewöhnlichen Anschaffung, Herstellung oder Reparatur von Vereinsvermögen und zur Sanierung des Vereins, wobei die Erhebung einer Umlage zum dauerhaften Ausgleich von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb unzulässig ist.
2Die Höhe von Umlagen darf pro Geschäftsjahr maximal 1 Jahresbeitrag pro Mitglied betragen.
3Die Fälligkeit der Umlage wird bei Beschlussfassung über die Umlage festgelegt.
(4)1Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden grundsätzlich als SEPA-Basis- Lastschrift eingezogen.
2Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme.
3Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zuvertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
(5)1Kommt ein Mitglied seinen Zahlungspflichten nicht bis zu den festgelegten Zahlungsterminen nach, befindet es sich ohne weitere Mahnung in Verzug.
2Die ausstehenden Beträge sind dann mit dem gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 I BGB (zurzeit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB) zu verzinsen.
3Darüber hinaus wird auf rückständige Mitgliedsbeiträge, die nicht bis zum 31.08. eines Jahres eingehen, ein Säumniszuschlag von 10 % erhoben.
4Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmeregelungen treffen.
(6) Mitglieder, die ihre Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig gezahlt haben und von ihrer Zahlungspflicht nicht aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes befreit sind, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte ausgeschlossen, solange nicht die rückständigen Beiträge und entstandenen Mahngebühren sowie Verzugszinsen und Säumniszuschläge vollständig ausgeglichen sind.

§ 7
Austritt

(1)1Der Austritt aus dem HTV kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, so dass für das laufende Geschäftsjahr noch der volle Beitrag zu entrichten ist.
2Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmeregelungen treffen.
(2) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Umlagen, die während seiner Mitgliedschaft fällig werden oder geworden sind, zu erfüllen.

§ 8
Ausschluss
(1)1Der Vorstand kann mit mindestens 2/3 der Stimmen aller Vorstandsmitglieder beschließen, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen.
2Ausschließungsgründe sind insbesondere:
A Grober Verstoß gegen die Zwecke bzw. Interessen des Vereins.
B Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
C Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
D 1Nichtzahlung des laufenden Beitrages oder eines aus anderen Gründen fälligen, an den Verein zu zahlenden Geldbetrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Adresse, wenn in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde und seit der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist.
2Über den Beschluss des Vorstandes soll das Mitglied unter der zuletzt mitgeteilten Adresse informiert werden.
3 Kommt eine Mahnung als unter der angegebenen Adresse nicht zustellbar zurück, sind weitere Mahnungen oder Schreiben nicht erforderlich.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
(3) Sind gegen Vereinsmitglieder strafrechtliche Verfahren anhängig, so kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen treffen.

§ 9
Verwaltung des Vereins

(1)1Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
2 Die Vorstandstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3 In ein Vorstandsamt wählbar sind nur Personen, die bei ihrer Wahl Mitglied des Vereins sind und das 18.Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Vorstand besteht aus dem:
        Vorsitzenden
        stellvertretenden Vorsitzenden
        Sportwart
        Jugendwart
        Kassenwart
        Platzwart
        Schriftführer
        Beisitzer
(3)1Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
2Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4)1Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
2Das jeweils amtierende Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(5)1Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist der Vorstand berechtigt, den Posten durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch Zuwahl bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
2DerVorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

(6) Der Vorstand hat alljährlich den Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Er legt ferner die Platz- und Spielordnung fest und ist berechtigt einen Sportausschuss, Turnierausschuss oder sonstige notwendig werdende Ausschüsse sowie Ämter aus seiner Mitte zubesetzen und hiermit auch Mitglieder des Vereins zu betreuen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 10
Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(2)1Der Schriftführer hat die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten zu besorgen.
2Er erlässt die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat über alle Versammlungen Protokolle zu führen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
3Die Protokolle sind in der jeweils nächsten Sitzung vom Vorstand bzw. von der Versammlung zu genehmigen.
(4)1Dem Kassenwart obliegt die Besorgung der Geldgeschäfte und die Verwaltung des Vereinvermögens.
2Er ist insbesondere für die Einziehung der Mitgliederbeiträge sowie anderer Außenstände verantwortlich und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
3Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen, die zuvor von den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen ist.



§ 11
Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr findet mindestens eine vom Vorstand einberufene ordentliche Mitgliederversammlung statt, deren Tagesordnung die folgenden Punkte enthalten muss:
        1. Jahresbericht des Vorstandes,
        2. Jahresabrechnung des Kassenwartes und Bericht der Kassenprüfer,
        3. Entlastung des Vorstandes,
        4. Genehmigung des Haushaltsplanes
        5. Neuwahl der Vorstandsmitglieder (alle 2 Jahre) und der beiden Kassenprüfer.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres stattfinden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte die Einberufung verlangt, sowie auch dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(4) Zu allen Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(5)1Die Einladung erfolgt schriftlich.
2Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail.
3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
4Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Versendung der E-Mail.
5Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(6)1Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden.
2Sie müssen dem Vorstand 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen vorliegen.
3Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
4Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 12
Wahlen und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.
(3)1Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2 Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.
(4)1Für gültige Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes, wie z. B geheime Abstimmung durch Stimmzettel, beschlossen wird.
(6)1Zur Durchführung einer turnusmäßigen Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
2Dieser führt die Wahl des 1. Vorsitzenden durch oder im Fall der Blockwahl die gesamte Wahl.
3Bei Einzelwahl übernimmt der 1. Vorsitzende nach seiner Wahl die Wahlleitung.
4Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
5Gewählt ist derjenige Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
6Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Fall der Wahl diese annehmen.
7Mit Ende der Vereinsmitgliedschaft endet das Vorstandsamt.
8Auf Antrag ist eine Blockwahl zulässig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.

§ 13
Satzungsänderung
(1)1Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zu ihr der Antrag auf Satzungsänderung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet ist.
2Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von wenigstens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen 3/4 für die Auflösung stimmen.
(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
(3)1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Verein zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
2Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
Datenschutz
(1)1Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder.
2Dies können sein:
  • Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
  • Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
  • Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

3Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen.
4Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Dem Niedersächsischen Tennisverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.
(3)1Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse inkl. Bilder und Fotos zu informieren.
2Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.
3Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden.
(4)1Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen.
2In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus dem Spielbetrieb und von Vereinsturnierergebnissen.
(5) Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Niedersächsischen Tennisverband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben, für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden
(6)1Der Verein ist berechtigt, seinen Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen.
2Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen.
3In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.
(7)1Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt.
2Daten, die aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.


§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. April 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, auch schon vor der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln.